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Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht



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E i n f ü h r u n g:
Europäische Menschenrechtskommission
Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausführung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Artikel 14 Verbot der Benachteiligung
Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationalen oder sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
Artikel 18
1. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
2. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
Artikel 27
In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.

Erklärung zur Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Religion oder Überzeugung
Artikel 1
1. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder jedwede Überzeugung eigener Wahl zu haben, und die Freiheit, seiner Religion oder Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Brauchtum, Praxis und Lehre Ausdruck zu verleihen.
2. Niemand darf durch Zwang in seiner Freiheit beschränkt werden, eine Religion oder Überzeugung seiner Wahl zu besitzen.
3. Die Freiheit zur Äußerung einer Religion oder Überzeugung unterliegt nur jenen Beschränkungen, die vom Gesetz vorgeschrieben und notwendig sind, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder die Grundrechte und Freiheiten anderer zu schützen.
Artikel 2
1. Niemand darf durch einen Staat, eine Institution, eine Gruppe von Personen oder eine Einzelperson aufgrund seiner Religion oder Überzeugung diskriminiert werden.
2. Für die Zwecke dieser Erklärung gilt als "Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung" jegliche Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, deren Zweck oder Wirkung darin besteht, die Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Grundlage der Gleichberechtigung zunichte zu machen oder zu beeinträchtigen

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Vereinte Nationen)
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Rechtsgrundlagen der Selbstverwaltung
(Ausdrücklich nur gemäß dem bestehenden Völker-Kriegs-Recht!!!)
Artikel 1 des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

UN Resolution A/RES/56/83 vom 28. Januar 2002/Art. 9
Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen.
Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.

Bestehendes Völkerrecht ist die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen:
Der Artikel 20 Satz 2 der Erklärung der Menschenrechte lautet:
"Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören."
Alles Vorangestellte zeigt eindeutig, dass die Bundesrepublik kein Staat sondern eine Vereinigung ist, oder wie es Carlo Schmid formulierte, die "Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft"(OMF). Diese Vereinigung oder Verwaltungsorganisation dulde ich für mich nicht mehr und lehne sie für mich ab.
Artikel 15 Satz 2 der Erklärung der Menschenrechte lautet:
"Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen, noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln." Zu keinem Zeitpunkt wurde ich über meine wahre Staatsbürgerschaft - Deutsches Reich - aufgeklärt bzw. wurde diese nie urkundlich mir versichert. Statt dessen wurde ich von Geburt an gezwungen in eine angebliche Staatsbürgerschaft "deutsch" einer sog. "Bundesrepublik Deutschland" zu leben. Das, hier durch diese Verwaltungsorganisation der Alliierten und dies bis auf den heutigen Tag, unrechtmäßige Verwirrspiel dulde ich für mich nicht mehr und lehne es für mich ab.
Artikel 15 Satz 1 der Erklärung der Menschenrechte
"Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit."
Meine rechtmäßige Staatsangehörigkeit ist die Staatsangehörigkeit Deutsches Reich, gem. §1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz des Deutschen Reiches(RuStAG).
Artikel 6 der Erklärung der Menschenrechte lautet:
"Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden." Ich berufe mich sowohl juristisch, als auch faktisch auf die, selbst durch ein sog. Bundesverfassungsgericht(BVerfG) einer sog. "BRD=BfiD=NGO" festgestellten Rechtfähigkeit des immer noch bestehenden Deutschen Reiches!

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